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   BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65   

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BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65 (https://dejure.org/1965,893)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1965 - IV C 22.65 (https://dejure.org/1965,893)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1965 - IV C 22.65 (https://dejure.org/1965,893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ArgeLandentwicklung

    Bekanntmachung, öffentliche; Flurbereinigungsgericht; Zurückverweisung; Zustellung; Änderungsbefugnis

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Zuteilung einer Hopfenfläche - Anforderungen an die Zuteilung einer Hopfenanlage - Ziele der Flurbereinigung - Herleitung von betriebswirtschaftlichen Abfindungsgrundsätzen

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.09.1958 - I C 6.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    Die Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, daß sich die beiden Alternativen, die sie der richterlichen Entscheidungsbefugnis einräumt, gegenseitig ausschließen(Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - = Rdl 1959 S. 51;Urteil vom 11. Dezember 1958 - BVerwG I C 95.57 - = BVerwGE 8, 65;Beschluß vom 19. August 1960 - BVerwG I CB 56.60 -).

    Ändern im Sinne von § 144 FlurbG bedeutet aber: "Aufhebung eines Teiles der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Entscheidung und Ersetzung durch eine andere Entscheidung, also eine abschließende Regelung des Streitpunktes"(Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 -).

    Fehlerhaft aber und mit einer an Sinn und Zweck von § 144 FlurbG orientierten Auslegung nicht vereinbar ist, wenn das Flurbereinigungsgericht die beiden Möglichkeiten vermischt, indem es einzelne Maßnahmen vorschreibt und gleichzeitig zur Änderung des Planes zurückverweist(Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 -).

  • BVerwG, 11.12.1958 - I C 95.57
    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    Die Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, daß sich die beiden Alternativen, die sie der richterlichen Entscheidungsbefugnis einräumt, gegenseitig ausschließen(Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - = Rdl 1959 S. 51;Urteil vom 11. Dezember 1958 - BVerwG I C 95.57 - = BVerwGE 8, 65;Beschluß vom 19. August 1960 - BVerwG I CB 56.60 -).

    Von welcher der beiden Möglichkeiten es Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt revisionsgerichtlicher Nachprüfung nur in der Richtung, ob die Ermessensgrenzen beachtet worden sind (BVerwGE 8, 65).

    Das Flurbereinigungsgericht soll die mit einer Zurückverweisung verbundene Verzögerung tunlichst vermeiden (BVerwGE 8, 65 [67]).

  • BVerwG, 23.06.1959 - I C 78.58
    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    Vielmehr sind stets auch die Gesamt Struktur des Flurbereinigungsgebietes (§ 37 Abs. 1 FlurbG) sowie die betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte maßgeblich, deren Beachtung § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG vorschreibt(Beschluß vom 20. Dezember 1961 - BVerwG I B 150.61 -;Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 - undvom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.50 -) Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht in Ausübung der ihm gemäß § 146 Ziff. 2 FlurbG eingeräumten Ermessenszuständigkeit zu dem Ergebnis gelangt, die Abfindung der Kläger mit Hopfenfläche wäre zweckmäßiger durch einen bereits angelegten Hopfengarten in abgesonderter Lage von der übrigen Zuteilung erfolgt.

    Für die Beurteilung der Abfindung der Kläger ist schließlich deren Alter kein sachgerechter Gesichtspunkt, da die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten unberücksichtigt bleiben müssen(Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 - undvom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58 -).

  • BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65

    Inhalt der Abfindungsbeschwerde nach § 59 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    In dieser Regelung drückt sich das Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens aus, die ein vom Flurbereinigungsgesetz wesentlich verfolgtes Ziel bildet (BVerwGE 2, 195; 4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 37/54][194];Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 78.65 -).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 75.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    In dieser Regelung drückt sich das Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens aus, die ein vom Flurbereinigungsgesetz wesentlich verfolgtes Ziel bildet (BVerwGE 2, 195; 4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 37/54][194];Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 78.65 -).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 37.54
    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    In dieser Regelung drückt sich das Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens aus, die ein vom Flurbereinigungsgesetz wesentlich verfolgtes Ziel bildet (BVerwGE 2, 195; 4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 37/54][194];Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 78.65 -).
  • BVerwG, 25.08.1955 - I B 204.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    In dieser Regelung drückt sich das Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens aus, die ein vom Flurbereinigungsgesetz wesentlich verfolgtes Ziel bildet (BVerwGE 2, 195; 4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 37/54][194];Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 78.65 -).
  • BVerwG, 19.08.1960 - I CB 56.60

    Zulassung der Revision wegen Klärungsbedürftigkeit der Entscheidungsbefugnis des

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    Die Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, daß sich die beiden Alternativen, die sie der richterlichen Entscheidungsbefugnis einräumt, gegenseitig ausschließen(Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - = Rdl 1959 S. 51;Urteil vom 11. Dezember 1958 - BVerwG I C 95.57 - = BVerwGE 8, 65;Beschluß vom 19. August 1960 - BVerwG I CB 56.60 -).
  • BVerwG, 20.12.1961 - I B 150.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1965 - IV C 22.65
    Vielmehr sind stets auch die Gesamt Struktur des Flurbereinigungsgebietes (§ 37 Abs. 1 FlurbG) sowie die betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte maßgeblich, deren Beachtung § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG vorschreibt(Beschluß vom 20. Dezember 1961 - BVerwG I B 150.61 -;Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 - undvom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.50 -) Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flurbereinigungsgericht in Ausübung der ihm gemäß § 146 Ziff. 2 FlurbG eingeräumten Ermessenszuständigkeit zu dem Ergebnis gelangt, die Abfindung der Kläger mit Hopfenfläche wäre zweckmäßiger durch einen bereits angelegten Hopfengarten in abgesonderter Lage von der übrigen Zuteilung erfolgt.
  • BVerwG, 27.10.1976 - V B 80.74

    Planänderung durch Gericht - Rückgabe an obere Flurbereinigungsbehörde

    Es darf aber nicht beide Möglichkeiten miteinander vermischen, indem es einzelne Maßnahmen selbst vorschreibt und gleichzeitig zur Änderung des Plans zurückverweist (vgl. insbesondere Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51]; BVerwGE 8, 65; Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 22.65 - [RdL 1966, 27]).

    Sinn und Zweck dieser Regelung verbieten es nur, der für die vorzunehmenden Änderungen zuständigen Behörde bestimmte Einzelmaßnahmen aufzuzwingen und damit ihrer Ermessensentscheidung vorzugreifen (Urteil vom 5. Oktober 1965, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.09.1988 - 5 C 8.85

    Landeskultur - Landentwicklung - Förderung - Zweitflurbereinigung - Vereinfachte

    Die Aufhebung des Flurbereinigungsplans kann aber auch nicht auf die erste Alternative der vorbezeichneten Vorschrift (Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes) gestützt werden, weil sich die beiden Alternativen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenseitig ausschließen und deshalb das Gericht nicht eine einzelne Maßnahme aufheben und gleichzeitig zur Änderung des Flurbereinigungsplanes zurückverweisen kann (vgl. z.B. Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - und 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - <RdL 1966, 27>).
  • BVerwG, 26.02.1988 - 5 B 143.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nichtigkeit eines

    Die Verletzung des flurbereinigungsrechtlichen Beschleunigungsgebots kann u.a. im Rahmen der Vorschriften gerügt werden, die seiner Konkretisierung dienen, wie etwa im Rahmen des § 144 Satz 1 FlurbG (vgl. hierzu BVerwGE 8, 65 [BVerwG 11.12.1958 - I C 95/57]; Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - <RdL 1966, 27 = RzF 144 S. 15>).

    Im übrigen steht die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts darüber, ob es nach § 144 Satz 1 FlurbG aufhebt oder zurückverweist, in seinem pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt revisionsgerichtlicher Nachprüfung nur in der Richtung, ob die Ermessensgrenzen überschritten worden sind (vgl. BVerwGE 8, 65 ; Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2005 - 9 C 10979/04

    Flurbereinigung; wertgleiche Abfindung; Abwägungsgebot; gerichtliche Kontrolle

    Nur dann, wenn eine gerichtliche Planänderung im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unvertretbar erscheint, kommt eine Zurückverweisung in Betracht (BVerwG, Urteil vom 05. Oktober 1965, RdL 1966, 27).
  • BVerwG, 17.04.1975 - V C 38.74

    Werterhöhungen von Grundstücken - Maßnahmen der Flurbereinigung - Abfindung

    Nur dort, wo es ihm im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, selbst eine Planänderung vorzunehmen, ist eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde gerechtfertigt (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 22.65 - [RdL 1966, 27]).
  • BVerwG, 21.12.1989 - 5 B 79.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision durch das

    Soweit die Beklagte eine Abweichung von der vorerwähnten Entscheidung vom 12. Juli 1962 und von dem Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - (RdL 1966, 27) außerdem im Zusammenhang mit den Erörterungen annimmt, die das Flurbereinigungsgericht den Einwendungen der Kläger gegen die Dienstbarkeit auf Flurstück 417 und gegen die Aufhebung des Wegeflurstücks 244 gewidmet hat, gilt teilweise das gleiche.
  • BVerwG, 20.03.1974 - V B 108.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Alter eines Beteiligten ist daher für die Beurteilung der Abfindung kein sachgerechter Gesichtspunkt (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 22.65 -); ebensowenig kann bei der Abfindung auf körperliche Gebrechen eines Beteiligten abgestellt werden (Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG I C 78.58 -); auch sonstige körperliche Beschädigungen, die die persönlichen Verhältnisse eines Teilnehmers betreffen, sind keine durch die Abfindung verursachte Erschwerung der Betriebsführung (Beschluß vom 2. Juli 1964 - BVerwG I B 101.64 -).
  • BVerwG, 01.07.1991 - 5 B 58.91

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Hält es eine Zurückverweisung für erforderlich, so darf es der Ermessensausübung der dann für die vorzunehmenden Planänderungen zuständigen Behörde nicht vorgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 22.65 - <RdL 1966, 27/28> sowie Beschluß vom 27. Oktober 1976 - BVerwG 5 B 80.74 - ).
  • BVerwG, 07.02.1974 - V C 32.72

    Bestimmmung über Zugrundelegung des erhöhten Wertes der Abfindung bei der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Flurbereinigung unter dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens steht (vgl. u.a. Urteile vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 22.65 - [RdL 1966, 27] und vom 15. März 1973 - BVerwG V C 8.72 -)und daß auch dort, wo der Landesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde auf die Teilnehmergemeinschaft zu übertragen, keine sinnwidrige Zerreißung des Verfahrensablaufs durch Schaffung verfahrensmäßiger Erschwernisse erfolgen darf (Urteil vom 13. Juni 1960 - BVerwG I C 172.59 - [RdL 1960, 274]).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 4 B 93.80

    Divergenz in der Rechtsprechung - Die sog. Verfahrensrüge "Verletzung der

    Die Behauptung der Beschwerde, daß das angefochtene Urteil von den Entscheidungen des beschließenden Senats vom 22. Februar 1965 - BVerwG IV C 22.65 - Buchholz 406.18 Art. 14 Württ.BauO Nr. 1 S. 1 [3] und vom 12. Juni 1973 - BVerwG IV C 58.72 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 25 S. 32 f. abweiche, trifft nicht zu.
  • BVerwG, 22.03.1966 - IV B 146.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.04.1970 - IV B 239.68

    Anforderungen an die Darlegung der Abweichung eines mit der Beschwerde

  • BVerwG, 13.06.1967 - IV B 50.67

    Zuteilung eines Ersatzgrundstücks - Nichtzulassung der Revision mangels

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1971 - VII 241/71
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.1985 - 9 G 28/84
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